§ 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/100#abs-1 (1) Nicht genehmigungspflichtig sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/100#abs-2 (2) Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich oder elektronisch vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. Hierbei sind insbesondere Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile anzugeben. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/100#abs-3 (3) Die Dienstbehörde kann aus begründetem Anlass verlangen, dass über eine ausgeübte nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit schriftlich oder elektronisch Auskunft erteilt wird, insbesondere über deren Art und Umfang.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBG%202009/100#abs-4 (4) Eine nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die Beamtin oder der Beamte bei ihrer Ausübung dienstliche Pflichten verletzt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 100 BBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 – 4 S 1611/12Zitiert von 2
- VG Düsseldorf, 12.08.2024 – 38 K 5207/21.BDGZitiert von 2
- OVG NRW, 04.02.2026 – 31 A 2113/24.BDG
- VG Frankfurt am Main, 14.11.2019 – 9 K 5011/18.FZitiert von 1
- BVerwG, 09.02.2023 – 2 B 12/22Bestimmung des Gegenstands einer DisziplinarklageZitiert von 7
- VG Magdeburg, 18.07.2012 – 8 A 13/11Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 30.06.2025 – 3 A 10419/25.OVGZitiert von 1
- BVerwG, 27.06.2024 – 2 C 5/23Begriff der "wissenschaftlichen Forschung" in § 7 BundesnebentätigkeitsverordnungZitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.06.2024 – 10 L 13/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 BBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 100 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.